6.7  Personaladministration


 

Gewähren von Entlastungen

Basis der Anstellung von Lehrpersonen ist ihre Unterrichtsverpflichtung. Für gewichtige weitere Aufgaben ist eine Entlastung zusätzlich zur Unterrichtsverpflichtung vorgesehen.

 

Weitere geltende Unterlagen sind:

  • Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVVO §13)
  • Richtlinien der Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel-und Berufsschullehrpersonen mbA / Mittel- und   Berufsschullehrpersonen obA
  •  RLV §38 Abs. 2
  •  entsprechende Verfügungen MBA
  •  entsprechende weitere Bestimmungen BI / MBA

 

Führen des Stundenkonto

Das Stundenkonto wird in Semesterlektionen geführt. Für die detailgetreue Erfassung der Kostenfolgen bei Stellvertretungen und kurzen Lehraufträgen ist der Stundenplan massgebend unter Berücksichtigung von möglichen Entlastungen (D6.7-01).

 

  •   Weitere geltende Unterlagen sind:
  •   Mittelschul- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO   § 17)
  •   RLV § 13 Abs. 2 und § 35
  •   CRG § 55 Abs. 2
  •   Stundenplan
  •   Pensum (Pflichtlektionen)
  •   Stundenkonto pro Lehrperson
  •   Mutationsmeldung

 

Arbeitszeitkontrolle

Die Arbeitszeitkontrolle des Verwaltungspersonals erfolgt mittels einer GLAZ-Tabelle (Gleitende Arbeitszeit).

 

Weitere geltende Unterlagen sind:

  •   CRG § 55 Abs. 2
  •   RLV § 13 Abs. 2 und § 35
  •   Arbeitszeitreglement des Kantons Zürich
  •   Handbuch Personalrecht
  •   jährlicher Regierungsratsbeschluss über Sollstunden

 

Vikariate

Lehrpersonen müssen Vikariate bei der Abteilungsleitung mit einem Urlaubsgesuch (F2.2-02) einreichen und bewilligen lassen. Die Vikariate sind mit dem Formular F6.7-01 abzurechnen.

 

Kurzkurs

Für die Eröffnung und die Vollzugsmeldung von Kurzkursen in der Weiterbildung und der ErBi ist das Formular F6.7-02 zu verwenden.