6.7  Personaladministration


Gewähren von Entlastungen

Basis der Anstellung von Lehrpersonen ist ihre Unterrichtsverpflichtung. Für gewichtige weitere Aufgaben ist eine Entlastung zusätzlich zur Unterrichtsverpflichtung vorgesehen.

 

Weitere geltende Unterlagen sind:

  • Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung (MBVVO §13)
  • Richtlinien der Bildungsdirektion zur Abgrenzung der Aufgaben von Mittel-und Berufsschullehrpersonen mbA / Mittel- und Berufsschullehrpersonen obA
  • RLV §38 Abs.2
  • entsprechende Verfügungen MBA
  • entsprechende weitere Bestimmungen BI / MBA

 

Führen des

Stundenkonto

Das Stundenkonto wird in Semesterlektionen geführt. Für die detailgetreue Erfassung der Kostenfolgen bei Stellvertretungen und kurzen Lehraufträgen ist der Stundenplan unter Berücksichtigung von möglichen Entlastungen (D6.7-01) massgebend.

 

Weitere geltende Unterlagen sind:

  •   Mittelschul- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO §17)
  •   RLV §13 Abs.2 und §35
  •   CRG §55 Abs.2
  •   Stundenplan
  •   Pensum (Pflichtlektionen)
  •   Stundenkonto pro Lehrperson
  •   Mutationsmeldung

 

Arbeitszeitkontrolle

Die Arbeitszeitkontrolle des Verwaltungspersonals erfolgt mittels einer GLAZ-Tabelle (Gleitende Arbeitszeit).

 

Weitere geltende Unterlagen sind:

  •   CRG §55 Abs.2
  •   RLV §13 Abs.2 und §35
  •   Arbeitszeitreglement des Kantons Zürich
  •   Handbuch Personalrecht
  •   jährlicher Regierungsratsbeschluss über Sollstunden

 

Vikariate

Lehrpersonen müssen Vikariate bei der Abteilungsleitung mit einem Urlaubsgesuch (F2.2-02) einreichen und bewilligen lassen. Die Vikariate sind mit dem Formular F6.7-01 abzurechnen.

 

Kurzkurs

Für die Eröffnung und die Vollzugsmeldung von Kurzkursen in der Weiterbildung und der ErBi ist das Formular F6.7-02 zu verwenden.